Befugnis zur Erteilung von Skiunterricht

Lt. § 3, Abs. 2ff. Salzburger Ski- & Snowboardschulgesetz (Sbg. SSG) bedarf die Erteilung von Skiunterricht im Bundesland Salzburg durch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates oder eines durch Staatsvertrag begünstigten Staates, sowie durch Skischulen anderer Bundesländer und duch ausländische Skischulen keiner Bewilligung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Der Dienstleistungserbringer ist in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder einem durch Staatsvertrag begünstigten Staat oder in einem Bundesland rechtmässig zur Erteilung von Ski- bzw. Snowboardunterricht niedergelassen.
  • Die Erteilung von Ski- bzw. Snowboardunterricht erfolgt in Ausübung der unionsrechtlich oder durch Staatsvertrag verbürgten Dienstleistungsfreiheit oder bezogen auf in anderen Ländern ansässige Österreicher oder Ski- & Snowboardschulen in einem nach Art und Ausmaß vergleichbaren Rahmen. Und.
  • Die den Ski- bzw. Snowboardunterricht erteilenden Person muss eine Ausbildung aufweisen, die dem Niveau des staatlich geprüften Skilehrers bzw. Diplomsnowboardlehrers entspricht.

Der beabsichtigte Ski- & Snowboardunterricht ist jährlich vor seiner Vornahme der Skischulbehörde (SBSSV) schriftlich anzumelden. Alle Informationen zur korrekten Anmeldung, die spätestens 4 Wochen vor Beginn des Ski- bzw. Snowboardunterrichts zu erfolgen hat, finden Sie hier: