Bewilligungen für den Ski- & Snowboardschulbetrieb und die Tätigkeit als Ski- & Snowboardbegleiter

Erwerbsmässiger Ski- & Snowboardunterricht sowie Ski- & Snowboardbegleitung unterliegen den Bestimmungen des Salzburger Ski- & Snowboardschulgesetzes (Sbg. SSG) und sind bewilligungspflichtig. Erwerbstätigkeit liegt dann vor, wenn diese Tätigkeiten gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils, gleichgültig für welchen Zweck, ausgeübt werden.

Der Gesetzgeber trennt hier die Begriffe und den Kompetenzrahmen zwischen Unterricht und Begleitung klar:

  • Ski- bzw. Snowboardunterrricht ist jede Unterweisung in den Fertigkeiten und jede Vermittlung von Kenntnissen des alpinen Skilaufs bzw. des Snowboardens unabhängig davon, ob sie lehrgangs- oder kursmässig, nur fallweise oder einmalig erfolgen.
  • Ski- bzw. Snowboardbegleitung umfasst das Führen und Begleiten von Wintersportgästen beim Skifahren bzw. Snowboarden, ohne dass dabei Unterricht erteilt wird. Hier werden 2 Bewilligungsarten mit unterschiedlichen Kompetenzrahmen unterschieden:
    • Inhaber der sog. "kleinen" Ski- & Snowboardbegleiterbewilligung haben eine mind. 7tägige Alpinausbildung vorzuweisen und dürfen Wintersportgäste auf Abfahrten innerhalb des Bereichs von markierten Pisten, sowie auf Abfahrten außerhalb solcher, die in der unmittelbaren Nähe der Bergstation einer Aufstiegshilfe ausgehen und im Nahbereich einer markierten Piste verlaufen, begleiten.
    • Inhaber der sog. "großen" Ski- & Snowboardbegleiterbewilligung haben die positive Absolvierung der Ski- oder Snowboardführerausbildung vozuweisen und dürfen Wintersportgäste innerhalb des Bereichs markierter Pisten, sowie auf maximal 1tägigen Skitouren, begleiten.

Lt. § 6, Abs. 1 Sbg. SSG ist die Bewilligung zur Leitung einer Ski- & Snowboardschule ist von der Skischulbehörde zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gem., den §§7 und 8 Sbg. SSG erfüllt sind. Lt. §§ 4 und 4a Sbg. SSG bedarf die erwerbsmässige Tätigkeit als Ski- & Snowboardbegleiter der Bewilligung der Skischulbehörde. Welche Voraussetzungen jeweils zu erfüllen sind, findet man auf den Checklisten!

Lt. § 5 Sbg. SSG ist die Tätigkeit einer Ski- & Snowboardschule sowie jene der Begleiter im Interesse der Sicherheit, der Förderung des Ski- & Snowboardsportes sowie im Sinn einer Unterstützung des Tourismus auszuüben. Auf den Schutz der Natur, insbesondere des Jungwaldes und des Wildes, und die Beachtung der zu diesem Zweck bestehenden gesetzlichen Verbote ist besonders hinzuwirken. Alle Bewilligungen sind persönlich auszuüben und nicht übertragbar.