Aufsicht und Kontrolle

Lt. § 32 ff. des Salzburger Ski- & Snowboardschulgesetzes (Sbg. SSG) übt der Salzburger Berufsski- & Snowboardlehrer Verband (SBSSV) die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des Sbg. SSG aus. Der SBSSV ist befugt, die Ski- & Snowboardschulen und deren Lehrkräfte sowie die Ski- &Snowboardbegleiter das Erfüllen der notwendigen Vorkehrungen in Bezug auf die Sicherheit, die Leistung Erster Hilfe und die Betreuung bei Unfällen und ferner in Bezug auf die Ausübung ihrer Tätigkeit im Interesse des Tourismus sowie der Förderung des Ski- & Snowboardsports zu überprüfen. Die Überprüfung kann mit einer Kontrolle gemäß § 32 Abs 2 ff.verbunden und von den dafür vorgesehenen Kontrollorganen durchgeführt werden.

Zur Unterstützung seiner Überwachung, insbesondere zur Kontrolle von Ski- & Snowboardschulen und deren Lehrkräfte sowie die Ski- &Snowboardbegleiter, zur Kontrolle von Vereinsski- und Snowboardkursen, von Kursen der Ski- & Snowboardschulen aus anderen Bundesländern oder anderen Staaten sowie zur Kontrolle von in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit Ski- bzw. Snowboardunterricht erteilenden Personen in Bezug auf die Einhaltung der für ihre Tätigkeit im Land Salzburg geltenden Vorschriften dieses Gesetzes hat sich der Verband geeigneter, besonders geschulter Kontrollorgane zu bedienen.

Im Fall des Verdachts von Verwaltungsübertretungen hat der Verband Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

Lt. § 33, Abs. 1 des Salzburger Ski- & Snowboardschulgesetzes (Sbg. SSG) begeht eine Verwaltungsübertretung begeht, wer:

  • erwerbsmäßig Ski- oder Snowboardunterricht erteilt oder anbietet oder erwerbsmäßig die Tätigkeit als Skischul- oder Snowboardschulleiter oder als Ski- oder Snowboardbegleiter ausübt oder anbietet, ohne die dazu erforderlichen Bewilligungen zu besitzen;
  • trotz behördlicher Untersagung erwerbsmäßig Ski- oder Snowboardunterricht erteilt oder anbietet oder die Tätigkeit als Ski- oder Snowboardbegleiter ausübt oder anbietet;
  • erwerbsmäßig Ski- oder Snowboardunterricht erteilt oder anbietet oder erwerbsmäßig die Tätigkeit als Ski- oder Snowboardbegleiter ausübt oder anbietet, ohne die dafür gemäß § 3 Abs 3, gegebenenfalls iVm den §§ 3a Abs 3, 4 Abs 2 oder 4a Abs 2 erforderliche vollständige Anzeige erstattet zu haben oder ohne die erforderliche Qualifikation aufzuweisen.

Und ist mit Geldstrafe bis € 10.000,- zu bestrafen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu verhängen.

Neben der Verhängung einer Geldstrafe ist das vorübergehende Verbot der Tätigkeit als Lehrkraft bzw. als Skibegleiter oder Snowboardbegleiter für die Dauer von höchstens zwei Jahren auszusprechen, wenn nach dem Sachverhalt zu erwarten ist, daß die weitere Tätigkeit des Bestraften als Lehrkraft bzw. Skibegleiter oder Snowboardbegleiter die ski- oder snowboardsportlichen Belange oder die Interessen des Tourismus schädigt. Geldstrafen fließen dem Land Salzburg für Zwecke der Sicherstellung eines geordneten Ski- & Snowboardschulwesens sowie der Förderung des Ski- & Snowboardsports im Interesse des Tourismus zu.